Angeln am Brodtener Ufer bei Travemünde
Das Brodtener Ufer ist ein beliebtes Angelgewässer. Hier fängt man die begehrte Meerforelle, Dorsche, Butt, Scholle, Hornhecht, Hering usw..
Als Brandungsangler auf Dorsch, Butt, Scholle verwendet man am besten Wattwürmer mit Grundblei. Der Hornhecht ist bei Anglern auch sehr beliebt. Diesen kann man mit Blinker oder Vorfach mit Wasserkugel (Heringsköder) fangen. Die Königsklasse ist mit Sicherheit die Meerforelle. Diese fängt man mit Blinker oder Wobler. Fliegenfischer haben bei der Meerforelle auch ihre Fänge.
Erlaubnisschein:
Im Bereich des Brodtener Ufers braucht man einen extra Erlaubnisschein (16€). Urlauber die nicht aus Schleswig-Holstein kommen können einen Erlaubnisschein für 40 Tage bei der Kurverwaltung bekommen.
Wichtig:
Am Brodtener Ufer sind einige Regeln einzuhalten, deswegen findet ihr nachfolgend die Nutzungsbedingungen für Lübeck, Travemünde und das Brodtener Ufer.

Nutzungsbedinungen über die Ausübung der Angelfischerei auf den Gewässern der Hansestadt Lübeck

Die Nutzungsbedingungen über die Ausübung der Angelfischerei auf den Gewässern der Hansestadt Lübeck vom 01.12.1995, bekannt gemacht in den LN am 03.12.1995,zuletzt geändert durch die 4. Änderung vom 18.10.2001, werden nach Beschlussfassung der Bürgerschaft der Hansestadt Lübeck vom 28.06.2007 wie folgt geändert.
§1 Fischereirecht und Gewässer
(1) Die Hansestadt Lübeck ist seit alters her Inhaberin des Fischereirechts an den folgenden Gewässern und zwar unabhängig davon, wer deren Eigentümer ist:
a) Wakenitz mit dem Krähenteich und dem Mühlenteich,
b) untere Trave und Elbe-Lübeck-Kanal (Kanaltrave-Klughafen) von der Geniner Straßenbrücke abwärts bis zur Mündung mit Einschluss der Pötenitzer Wiek, des Dassower Sees und der Lübecker Bucht bis zur Linie Harkenbeek Steinrifftonne(Tonne-”Brodten-0st”) - Grömnitzer Berg und das auf diese Linie vom Brodtener Grenzpfahl (Gemeindegrenze Lübeck/ Timmendorfer Strand) gefällte Lot,
c) Stradttrave (mit 0bertrave, Holstenhafen und Hansahafen), Stadtgraben (mit Wallhafen) und Vorwerker Hafen,
d) Untere Trave von der Brücke in Hamberge abwärts bis zur Einmündung in den Elbe-Lübeck-Kanal.
(2)Die Wakenitz mit dem Krähenteich und dem Mühlenteich, der Stadtgraben mit dem Wallhafen und der Vorwerker Hafen stehen im Eigentum der Hansestadt Lübeck.
(3)Das Fischereirecht der Hansestadt Lübeck an den in Absatz 1 genannten Gewässern ist unter dem 14.02.1948 in das Fischereibuch (früher Wasserbuch), das beim Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und Ländliche Räume des Landes Schleswig-Holstein geführt wird, eingetragen worden.
(4)Diese Nutzungsbedingungen regeln die Ausübung der Angelfischerei. (5)Fischereirechtliche Vorschriften des Bundes und des Landes Schleswig-Holstein in der jeweils gültigen Fassung sowie die Rechte der Fischereigenossenschaften und der Stadtfischer /Stadtfischerinnen in den Fischereibezirken, werden durch diese Nutzungsbedingungen nicht berührt.
§2 Fischereibezirke
Die Gewässer (§ 1 Abs. 1) sind zur Ausübung der Fischerei sowie der Angelfischerei in die folgenden Bezirke eingeteilt: 1. Fischereibezirk I:
Die Wakenitz mit dem Krähenteich und dem Mühlenteich
2. Fischereibezirk II:
Untere Trave von der Brücke in Hamberge abwärts bis zur Begrenzung der Linie nördliche Landspitze der Herreninsel rechtwinklig zum Fahrwasser (einschl. Stadttrave mit 0bertrave, Holstenhafen und Hansahafen), Elbe-Lübeck-Kanal von der Geniner Straßenbrücke abwärts (mit St. Jürgenhafen und Klughafen), Stadtgraben mit Wallhafen, Vorwerker Hafen und die Altarme der Trave.
3. Fischereibezirk III:
Die Trave von der Begrenzung der Linie nördliche Landspitze der Herreninsel rechtwinklig zum Fahrwasser abwärts bis zur Linie, die die Südspitze des Priwalls mit der nördlichen Begrenzung der Kaimauer des Fähranlegers 6 am Skandinavienkai verbindet, und zwar unter Ausschluss der Pötenitzer Wiek, deren westliche Grenze in Ziff. 5 beschrieben ist.
4. Fischereibezirk IV:
Die Trave abwärts von der Linie, die die Südspitze des Priwalls mit der nördlichen Begrenzung der Kaimauer des Fähranlegers 6 am Skandinavienkai verbindet, und die Lübecker Bucht. (s. § 1 Abs. 1 Buchst. b)
5. Fischereibezirk V:
Der Dassower See und die Pötenitzer Wiek, westlich begrenzt durch die Linie, die die Südspitze des Priwalls über den Spitzenstein hinaus mit dem südlichen Ufer der Trave verbindet.
§3 Fischereiausübungsrecht
(1)Das Fischereiausübungsrecht in den Fischereibezirken I bis V steht der Hansestadt Lübeck zu.
(2)Die angelfischereiliche Nutzung durch Angler / Anglerinnen erstreckt sich auf folgende Angelgewässer:
a) Wakenitz (Fischereibezirk I)
b) Trave (Fischereibezirke II, III und Teile von IV) von der Straßenbrücke in Hamberge bis zu einer Verbindungslinie zwischen der Norder- und der Südermole in Travemünde. Eingeschlossen ist das Schmutzgewässer: Stadttrave stromabwärts von der Wipperbrücke bis zur Holstenbrücke, Holstenhafen und Hansahafen, Kanaltrave von der Possehlbrücke bis zur Hüxtertorbrücke, der Klughafen sowie der Stadtgraben mit Wallhafen und der Lachswehrarm.
c) Küstengewässer der Lübecker Bucht (Teil des Fischereibezirkes IV) und zwar nur im Bereich des Brodtener Ufers, vom nördlichen Ende des Steinwalls,nördlich des Rettungsturmes bei der Mövensteinbadeanstalt bis zur Stadtgrenze beim Kinderheim in Niendorf.
(3)Durch den Vertrag kann die angelfischereirechtliche Nutzung der Wakenitz an den Lübecker Kreisverband der Sportfischer e.V. (Kreisverband)übertragen werden. Auf der Grundlage dieses Vertrages und der Nutzungsbedingungen über die Ausübung der Angelfischerei auf den Gewässern der Hansestadt Lübeck sowie der Entgeltsordnung der Hansestadt Lübeck für die Ausgabe der Erlaubnisscheine zum Fischfang, dürfen im Fischereibezirk I (Wakenitz) nur Mitglieder eines Angelvereins, der einem ordentlichen Angelverband angegliedert ist, die Angelfischerei betreiben.
(4)Die Rechte der Stadtfischer / Stadtfischerinnen der Genossenschaft der Wakenitzfischer im Fischereibezirk I im Sinne des § 2 Abs. 1 Ziff. 1 werden durch die dem Kreisverband eingeräumten Rechte nicht berührt.
§4 Einschränkungen des Fischereiausübungsrechts und Entschädigungsansprüche
(1)Die Hansestadt Lübeck ist berechtigt die Angelfischerei jederzeit einzuschränken, wenn kommunale Belange dieses erfordern, insbesondere kann sie die Zahl der ausgegebenen Erlaubnisscheine zum Fischfang oder die Nutzung der Wasserflächen beschränken. Entsprechende Informationen sind den Erlaubnisscheinen zum Fischfang unter “Hinweise” zu entnehmen.
(2)Einschränkungen begründen keine Schadensersatz- und Entschädigungsansprüche gegenüber der Hansestadt Lübeck.
§5 Erlaubnis zum Fischfang
(1)Anglerinnen und Anglern kann die Ausübung der Angelfischerei auf Grund eines Nutzungsvertrages übertragen werden.
(2)Dieser Nutzungsvertrag kommt durch die Aushändigung eines Erlaubnisscheines zum Fischfang im Sinne des Fischereigesetzes in seiner jeweils gültigen Fassung mit der Hansestadt Lübeck zustande. Die Nutzungsbedingungen, die besonderen Einschränkungen unter “Hinweis” auf dem Erlaubnisschein zum Fischfang und die Entgeltsordnung im Sinne des § 9 sind Inhalt des Nutzungsvertrages. Abweichungen sind ausgeschlossen.
(3) Die Erlaubnis zum Fischfang ersetzt eine für die Ausübung des Fischfangs gesetzlich besonders vorgeschriebene öffentlich rechtliche Erlaubnis nicht.
§6 Erteilung der Erlaubnisscheine zum Fischfang
(1)Die Erlaubnis zum Fischfang wird als Jahreserlaubnis (§ 7 Abs. 1) oder als Urlaubererlaubnis (§ 7 Abs. 2) erteilt.
(2)Die Erlaubnis zum Fischfang wird aufgrund eines Antrages der Anglerin / des Anglers erteilt. Bei Antragstellung muss die Anglerin / der Angler im Besitz eines Fischereischeins im Sinne des § 26 LFischG sein. Anglerinnen / Angler, die das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, sind nur berechtigt, unter der Aufsicht einer volljährigen Erlaubnisscheininhaberin oder eines volljährigen Erlaubnisscheininhabers zu angeln. Sie dürfen nur das gesetzlich erlaubte Angelgeschirr der volljährigen Erlaubnisscheininhaberin oder des volljährigen Erlaubnisscheininhabers mit benutzen. Es bedarf hierzu keines zusätzlichen Erlaubnisscheins zum Fischfang für die Anglerinnen / Angler, die das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Personen, die ihren Hauptwohnsitz nicht in Schleswig-Holstein haben, müssen bei der Ausstellung eines Erlaubnisscheines zum Fischfang gemäß der “Landesverordnung zur Durchführung des Gesetzes über den Fischereischein” (DVO-FSG) in seiner jeweils gültigen Fassung einen gültigen Fischereischein ihres Bundeslandes vorlegen. Ist kein gültiger Fischereischein vorhanden, kann die Hansestadt Lübeck auf Antrag eine einmalige Ausnahmegenehmigung für das laufende Kalenderjahr mit einer Gültigkeit von maximal 40 Tagen gemäß “DVO-FSG” ausstellen, die bei der Beantragung eines Erlaubnisscheines zum Fischfang vorzulegen ist.
(3) Die Ausnahmegenehmigung ist mit einer Fischereiabgabemarke zu versehen und diese mit der entsprechenden Jahreszahl zu entwerten.
(4) Voraussetzung für die Erteilung einer Erlaubnis für den Fischereibezirk I, soweit in diesem das Angeln gemäß § 12 nicht verboten ist, ist die Möglichkeit in einem Angelverein, der einem ordentlichen Angelverband angeschlossen ist.
(5) Die Erlaubnis zum Fischfang für den Fischereibezirk I erlischt an dem Tage, an dem die Mitgliedschaft der Inhaberin / des Inhabers in einem Angelverein endet. Der Erlaubnisschein zum Fischfang ist ohne Aufforderung unverzüglich an den Lübecker Kreisverband der Sportfischer e.V. zurückzugeben.
(6)Die Erlaubnis zum Fischfang ist nicht übertragbar.
(7)Der Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis zum Fischfang oder im Falle eines Verlustes die Erteilung einer Zweitausfertigung, kann beim Lübecker Kreisverband der Sportfischer e.V. gestellt werden. Der Kreisverband entscheidet über den Antrag und erteilt die Erlaubnis oder stellt die Zweitausfertigung im Auftrag der Hansestadt Lübeck aus. Er kann den von ihm autorisierten Angelfachgeschäften die Entscheidung über den Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis zum Fischfang und die Erteilung übertragen. Im Falle einer Meinungsverschiedenheit liegt die Entscheidungsbefugnis allein beim Lübecker Kreisverband der Sportfischer e.V..
(8 Die Kurverwaltung Travemünde ist berechtigt, Erlaubnisscheine zum Fischfang für das Angelgewässer “Trave” und die “Küstengewässer gemäß § 3 Abs. 2 Buchst. b) und c)”, auch an Urlauber im Sinne des § 7 Abs.2, bei Vorlage einer Ausnahmegenehmigung auszugeben.
(9)Die Stadtfischer / Stadtfischerinnen sind nicht berechtigt, Erlaubnisscheine zum Fischfang auszugeben.
§7 Geltungsdauer
(1)Die Erlaubnis zum Fischfang kann für das laufende und die darauffolgenden zwei Kalenderjahre erteilt werden.
(2)Personen, die ihren Hauptwohnsitz nicht in Schleswig-Holstein haben und keinen Fischereischein besitzen, können einmal im Jahr für die Dauer von höchstens 40 aufeinanderfolgenden Kalendertagen die Erlaubnis zum Fischfang erhalten.
§8 Umfang der Erlaubnis
Die Erlaubnis zum Fischfang berechtigt vorbehaltlich der Verbote und Beschränkungen in den §§ 11 bis 13 zum Angeln für
a) Mitglieder von Angelvereinenim Fischereibezirk I, und IV, soweit diese das Küstengewässer im Sinne des § 3 Abs. 2 Buchst. c) umfasst, wenn vom Ufer aus geangelt wird, im Fischereibezirk I, wenn vom Boot aus geangelt wird (beinhaltet die Erlaubnis zum Fischfang vom Ufer aus)in den Fischereibezirken II, III und IV oder im Schmutzgewässer im Sinne des § 3 Abs. 2 Buchst.
b) nicht in Angelvereinen organisierte Anglerinnen/Angler in den Fischereibezirken II, III und IV soweit dieses das Küstengewässer im Sinne des § 3 Abs. 2 Buchst.
c) oder Schmutzgewässer im Sinne des § 3 Abs. 2 Buchst. b) umfasst, wenn vom Ufer aus geangelt wird.
§9 Entgelte für die Erlaubnisscheine zum Fischfang
Die Höhe des Entgelts für die Erteilung eines Erlaubnisscheines zum Fischfang richtet sich nach der Entgeltsordnung der Hansestadt Lübeck für die Ausgabe der Erlaubnisscheine zum Fischfang in der jeweils gültigen Fassung.


                    
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Brodten und das Brodtener Ufer

am Brodtener Ufer in Brodten an der Ostsee bei Travemünde
Brodtener Steilküste in Brodten bei Travemünde an der Ostsee
brodtener ufer steilufer in Brodten mit seeblick auf die Ostsee